Gelöbnis des Arztes und weitere Berufspflichten
Für jede Ärztin und jeden Arzt gilt folgendes Gelöbnis:
1. Es ist Aufgabe des Arztes in Friedens- wie in Kriegszeiten unter Achtung vor dem Leben und der Würde des Menschen ohne Unterschied des Alters, der Rasse, der Religion, der Staatsangehörigkeit, der gesellschaftlichen Stellung, der politischen Ideologie oder irgendwelcher anderer Art, die körperliche und geistige Gesundheit des Menschen zu schützen und sein Leiden zu lindern.
2. Der Arzt hat bei der Ausübung seines Berufes die Gesundheit des Patienten in den Vordergrund zu stellen. Der Arzt darf seine beruflichen Kenntnisse nur zur Verbesserung oder Erhaltung der Gesundheit der Menschen, die sich ihm anvertrauen und nur auf deren Ersuchen einsetzen. Er darf in keinem Fall zu ihrem Schaden tätig werden.
3. Es widerspricht der ärztlichen Ethik, wenn der Arzt dem Patienten bei der Ausübung seines Berufes seine persönlichen, weltanschaulichen, moralischen oder politischen Vorstellungen aufzwingt.
Einwilligung nach Aufklärung
4. Außer im Notfall muß der Arzt den Patienten über die zu erwartenden Wirkungen und Folgen der Behandlung aufklären. Er hat die Einwilligung des Patienten einzuholen, insbesondere dann, wenn die vorgesehenen Handlungen mit Risiken verbunden sein können.
Der Arzt darf seine eigene Vorstellung von Lebensqualität nicht an die Stelle der seines Patienten setzen.
Ethische und fachliche Unabhängigkeit
5. Bei seiner ärztlichen Tätigkeit muß der Arzt die erforderliche berufliche Freiheit sowie die fachlichen und ethischen Voraussetzungen besitzen, die ihm ein unabhängiges Handeln erlauben.
Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so ist der Patient davon in Kenntnis zu setzen.
6. Ist der Arzt bei einer privaten Einrichtung oder Behörde tätig, so hat er - wenn er im Auftrag einer dritten Person oder Einrichtung handelt - den Patienten davon zu unterrichten, soweit dies dem Patienten nicht offenkundig ist.
Berufliche Schweigepflicht
7. Der Arzt ist der Vertraute des Patienten. Er hat im Hinblick auf alle während des Kontaktes mit dem Patienten erhaltenen Informationen und getroffenen Feststellungen die Gewähr für uneingeschränkte Verschwiegenheit zu bieten.
Die ärztliche Schweigepflicht reicht über den Tod des Patienten hinaus.
Der Arzt ist zur Achtung der Privatsphäre der Patienten verpflichtet und hat die Offenlegung von in der Ausübung seines Berufs gewonnenen Erkenntnissen mit allen geeigneten Mitteln zu verhindern.
Sieht das einzelstaatliche Recht in bestimmten Fällen eine Entbindung von der Schweigepflicht vor, so kann der Arzt vorher seine Kammer oder seinen über vergleichbare Befugnissse verfügenden Berufsverband um eine Stellungnahme bitten.
Der Arzt darf nicht bei dem Aufbau elektronischer Patientendatenbanken mitwirken, die das Recht des Patienten auf Schutz seiner Intimsphäre, die Sicherheit und den Schutz seines Privatlebens gefährden oder schmälern. Jede Patientendatenbank muß einem Arzt unterstellt sein, der namentlich benannt wird.
8. Patientendatenbanken dürfen keine Verbindung zu anderen Datenbanken aufweisen.
Quelle: http://www.bundesaerztekammer.de